Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
PfWirtAusbV 2010§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:
Abschnitt E
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt F
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt G
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: